Satzung
des
Vereins der Freunde und Förderer der Ambrosius-Schule Ostbevern e. V.
Stand: 02.02.2018
§1
Der Verein der Freunde und Förderer der Ambrosius-Schule Ostbevern e. V. mit Sitz in 48346 Ostbevern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung von Bildung und Erziehung der Ambrosius-Schule in Ostbevern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Förderung von schulischen Veranstaltungen,
die Vervollständigung, Ergänzung und Erneuerung von schulischen Lehrmitteln, sowie Materialien zur unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Förderung von Schülerinnen und Schülern, z. B. in kreativen oder sportlichen Bereichen,
die Förderung sozial schwacher Schülerinnen und Schüler durch finanzielle und materielle Hilfen in schulischen Belangen.
Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass finanzielle Zuwendungen des Vereins an die Schule nicht den Träger entlasten sollen, sondern für Leistungen gedacht sind, die den Rahmen der finanziellen Zuwendungen des Trägers übersteigen.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung oder Wegfall der Steuerbegünstigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Ostbevern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Bildung und Erziehung an der Ambrosius-Schule über den gültigen Haushaltsansatz hinaus zu verwenden hat.
§ 6 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Warendorf.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf einzutragen.
§ 7 Mitglieder
Mitglied kann jeder werden, der die Vereinszwecke unterstützen möchte.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben.
Der Austritt kann jederzeit dem Vorstand schriftlich erklärt werden, wird jedoch erst zum Ende des Geschäftsjahres gültig.
Der Vorstand kann solche Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die gegen die Vereinsziele verstoßen oder trotz schriftlicher Aufforderung mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand sind.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Mindestbeitrag beträgt 10,00 Euro. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen höheren Beitrag zu entrichten.
Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und wird in der Regel Anfang November eingezogen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. eines jeden Jahres.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
Den Vorstand bilden
– die / der Vorsitzende
– die / der stellvertretende Vorsitzende
– die / der Rechnungsführer
– die / der stellvertretende Rechnungsführer
– die / der Schriftführer und
– mindestens ein Beisitzer.
Der Vorstand fuhrt die Geschäfte des Vereins. Er erhält dafür keine Vergütung.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für in der Regel zwei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist möglich. In begründeten Ausnahmefällen ist die Wahl für ein Jahr durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Die / der Vorsitzende und ihr(e) / sein(e) Stellvertrende(r) bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung einer dieser Personen.
§ 11 Sitzung des Vorstandes
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
Der Vorstand kann nicht stimmberechtigte Personen zur Beratung hinzuziehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die / der Vorsitzende oder die / der Stellvertretende und zwei weitere seiner Mitglieder anwesend sind.
Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Über die Verwertung vorhandener Geld- und Sachmittel verfügt der Vorstand im Sinne des Vereinszwecks und nach Anhörung der Schulleitung und ggf. der Fachlehrer. Der Vorstand legt fest, bis zu welchem Betrag der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied allein entscheiden kann. Ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung dürfen weder Kredite aufgenommen, noch anderweitige Verpflichtungen, die über den Rahmen der vorhandenen Barmittel hinausgehen, eingegangen werden. Die Mittel des Vereins dürfen dabei nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 25% Mitglieder dies durch schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
Die Bekanntmachung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett in der Aula der Ambrosius Grundschule unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen werden durch den Vorstand beschlossen und auf der nächsten Mitgliederversammlung erläutert.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
Sie legt die Höhe des Mindestbeitrages fest.
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